LOC AGB

DER LOC HOLZ GMBH

1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort:

(1) Für alle Rechtsgeschäfte der LOC Holz GmbH (im nachfolgenden kurz „LOC“ genannt), deren Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes sowie des UN-Kaufrechts und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am ordentlichen Unternehmenssitz von LOC.
(2) Als Erfüllungsort wird der Sitz von LOC vereinbart, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

2. Angebote, Verträge:

(1) Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website von LOC sind freibleibend. Sie entfalten keine Bindungswirkung und dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Bestellungen des Vertragspartners sind ab Zugang bei LOC verbindlich.

(2) Ein Vertrag über Produkte und Dienstleistungen der LOC kommt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch LOC oder durch Lieferung der bestellten Produkte oder Leistungen zustande.

(3) Von LOC übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu prüfen und binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an LOC zu retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig und vollständig anerkannt.

(4) Alle Änderungen und Ergänzungen von Erklärungen und Verträgen von LOC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

(5) LOC ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.

(6) Änderungen in der Bauart bzw. der Ausführung der Leistungen bleiben LOC insofern vorbehalten, als diese zu erheblichen Verbesserungen der Ergebnisse oder Abwicklung von Aufträgen im Sinne des Vertragspartners führen.

(7) Preis- und Mengenänderungen durch die LOC von plus oder minus fünf Prozent der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise oder Mengen werden vom Vertragspartner akzeptiert.

3. Leistungsfristen, Leistungsausführung und Annahmeverzug:

(1) Die Leistungsfristen bzw. -termine der LOC sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Höhere Gewalt, Pandemie, Demonstrationen, Naturkatastrophen und Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von LOC liegen, entbinden LOC von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten LOC die Festsetzung einer neuen Leistungsfrist. Zu derartigen Ereignissen zählen auch nachträglich eingetretene Probleme bei der Materialbeschaffung, allgemeine Betriebsstörungen, Ausfälle der Energieversorgung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, unvorhergesehene Personalengpässe, Anordnung von Behörden und dergleichen. Diese Umstände kommen auch zum Tragen, wenn sie einen Lieferanten der LOC oder deren Sublieferanten betreffen.

(2) Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist LOC einseitig berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen und die mit der Änderung verbundenen Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Ansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch LOC verschuldet worden sind.

(4) LOC behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. LOC ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.

(5) Lieferungen und Leistungen von LOC sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit dem Vertragspartner mit dem Abgang aus dem Werk erfüllt. Die Lieferung erfolgt frei Haus, jedoch unabgeladen. Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen mit Erfüllung auf den Vertragspartner über.

(6) Sofern LOC die Fertigstellung des Gewerks angezeigt hat und eine Übermittlung an den Vertragspartner oder die Inbetriebnahme an Gründen scheitert, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen (z.B. bauseitige Leistungen nicht erbracht) tritt Annahmeverzug ein. Liegt auf Seiten des Vertragspartners Annahmeverzug vor, ist LOC nach erfolgloser Nachfristsetzung (14 Tage) berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und in jedem Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarung zu verlangen. LOC ist weiters berechtigt, die Einlagerung des Kaufgegenstandes auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorzunehmen.

(7) Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit LOC ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem von LOC zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit von LOC durchzuführen. Wird der Vertragsgegenstand vor Ort beim Vertragspartner montiert, so hat die Abnahmeprüfung an diesem Ort stattzufinden.

(8) LOC muss den Vertragspartner rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Kaufgegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat LOC unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Kaufgegenstandes herzustellen. Der Vertragspartner kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

(9) Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Kaufgegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Vertragspartner oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch LOC nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch LOC zu unterzeichnen. LOC hat dem Vertragspartner in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Vertragspartner auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Vertragspartner die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung.

4. Preise:

(1) Sämtliche angegebenen Preise sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verstehen. Die Frachtkosten werden vom Vertragspartner der LOC getragen, ebenso eine etwaige Verzollung der Ware oder Steuern und Gebühren, die vom jeweiligen Land zusätzlich eingehoben werden. Bei Lieferungen hat die LOC die Berechtigung einen pauschalierten Frachtsatz in Rechnung zu stellen.

(2) Die Lieferung erfolgt unversichert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

5. Gewährleistung:

(1) Gewährleistung wird von LOC ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften ihrer Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Vertragspartners. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die von LOC ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben von LOC etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

LOC haftet jedenfalls nicht für optische Mängel und solche Mängel, die infolge eines Zutuns des Vertragspartners zutage treten sowie für Mängel, die auf handelsübliche oder leichte, technisch nicht vermeidbare Abweichungen zurückzuführen sind (z.B. geringfügige Abweichungen in Gewicht, Farbe, Beschichtung, Ausrüstung, normgemäßen Maßtoleranzen und Qualität).

(2) Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der Vertragspartner hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich gegenüber LOC zu rügen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Leistungen von LOC 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Übergabe der Ware an den Vertragspartner (=Abgang vom Werk).

(4) Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.

(5) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Vertragspartner trifft auch die volle Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

(6) LOC ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von LOC am Lieferort oder am Sitz von LOC.

(7) Nach Inbetriebnahme eines Produkts oder einer Anlage durch den Vertragspartner gilt diese(s) jedenfalls als abgenommen. Geringfügige Mängel hindern die Inbetriebnahme/Abnahme nicht.

(8) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners entfallen, sobald mit der Be- bzw. Weiterverarbeitung des Kaufgegenstandes begonnen wird.

6. Schadenersatz:

(1) Zum Schadenersatz ist die LOC in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die LOC ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet die LOC nicht. Die Haftung der LOC verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung. Die Haftung von LOC ist in jedem Fall mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.

(2) Ein etwaiges Verschulden der LOC hat der Vertragspartner zu beweisen.

(3) Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der LOC, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner – zufügen.

(4) Sofern vertraglich eine Pönale zulasten der LOC vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

7. Zahlung – Zahlungsziel – Zahlungsbedingungen:

(1) Rechnungen der LOC sind sofort bei Lieferung oder Abholung bzw. mit der Bereitstellung der Ware zum Versand zur Zahlung fällig.

(2) Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen des Vertragspartners wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel Gewährleistung – sind ausgeschlossen.

8. Zahlungsverzug:

(1) Ab Verzugszeitpunkt ist die LOC bei Zahlungsverzug (jeglicher Art) berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz pro Jahr geltend zu machen und – unbeschadet sonstiger Rechte – Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die gelieferten Gegenstände unverzüglich an die LOC zurückzustellen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Entwertung, Abnützung, Entschädigung für eigene Transportspesen etc. mehr bleibt LOC vorbehalten, wobei LOC bei berechtigtem Vertragsrücktritt berechtigt ist, 20 % des Preises als Mindestpönale zu fordern bzw. einzubehalten.

(2) Werden der LOC Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist LOC berechtigt, alle aushaftenden Restschulden unmittelbar in Zahlungsfälligkeit zu stellen. Die LOC kann in diesem Zusammenhang bestehende, jedoch noch nicht erfüllte Lieferverträge, eine Sicherheitszahlung und/oder Anzahlung verlangen bzw. bei Nichteinbringung dieser von einer Lieferung Abstand nehmen und vom Vertrag zurücktreten.

(3) Es ist der LOC Holz GmbH gestattet, Zahlungseingänge auf offene Mahnspesen, weiters auf aushaftende Zinsen und in der Folge auf aushaftende Kapitalbeträge – bei der ältesten Schuld beginnend – anzurechnen.

9. Eigentumsvorbehalt:

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Vertragspartners alleiniges Eigentum von LOC (Vorbehaltseigentum). Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von LOC unzulässig.

(2) Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Vertragspartners anhängig, ist LOC berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

(3) Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum von LOC geltend gemacht werden, hat der Vertragspartner hiervon LOC sofort schriftlich zu verständigen und das Vorbehaltseigentum von LOC auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.

(4) Während der Dauer des Eigentumsvorhaltes ist der Kaufgegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen von LOC auf den Neupreis gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten von LOC zu vinkulieren.

(5) Der Vertragspartner hat die Pflicht, während des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen in Absprache mit LOC unverzüglich durchführen zu lassen.

(6) Für den Fall einer von LOC schriftlich genehmigten Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des Kaufgegenstands an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen AGB zu überbinden.

10. Salvatorische Klausel, Verbrauchergeschäfte:

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Im Falle des Vorliegens eines Verbrauchergeschäftes, so treten zwingende Bestimmungen des KSchG an Stelle der entsprechenden Bestimmungen dieser AGBs. Die übrigen Bestimmungen dieser AGBs bleiben vollinhaltlich aufrecht.

LOC Holz GmbH
Technologiestraße 11, 4341 Arbing, Österreich
Telefon: +43 (0) 7263/88 329
E- Mail: office@loc-holz.at
Firmenbuchnummer: 538736i
Firmenbuchgericht: Landes- als Handelsgericht Wels
UID-Nummer: ATU75802268