1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort:
(1) Für alle Rechtsgeschäfte der LOC Holz GmbH (im nachfolgenden kurz „LOC“ genannt), deren Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes sowie des UN-Kaufrechts und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am ordentlichen Unternehmenssitz von LOC.
(2) Als Erfüllungsort wird der Sitz von LOC vereinbart, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
2. Angebote, Verträge:
(1) Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website von LOC sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Vertragspartner. Bestellungen des Vertragspartners sind ab Zugang bei LOC verbindlich.
(2) Ein Vertrag über Produkte und Dienstleistungen der LOC kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der LOC beim Vertragspartner oder durch Lieferung der bestellten Produkte bzw Erbringung der beauftragten Leistungen beim Vertragspartner zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Vertragsabschluss oder Leistungserbringung.
(3) Dem Vertragspartner zugegangene Auftragsbestätigungen sind von diesem unverzüglich zu prüfen und binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an LOC zu retournieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein schriftlicher Widerspruch durch den Vertragspartner, gilt die Auftragsbestätigung als vom Vertragspartner inhaltlich anerkannt, unabhängig davon, ob eine Unterfertigung und Retournierung erfolgt.
(4) Alle Änderungen und Ergänzungen von Erklärungen und Verträgen von LOC be-dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
(5) LOC ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
(6) LOC behält sich das Recht vor, Änderungen in der Bauart bzw. der Ausführung der Leistungen vorzunehmen, sofern diese zu einer erheblichen Verbesserung der Ergebnisse oder einer effizienteren Abwicklung von Aufträgen im Sinne des Vertragspartners führen.
(7) Preis- oder Mengenänderungen durch die LOC um bis zu fünf Prozent (+/- 5 %) gegenüber den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preisen oder Mengen gelten als vom Vertragspartner akzeptiert und berechtigen diesen nicht zu einem Rücktritt oder einer Vertragsverlängerung.
3. Leistungsfristen, Leistungsausführung und Annahmeverzug:
(1) Die von LOC angegebenen Leistungsfristen bzw. -termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich stets als voraussichtliche Zeitpunkte der Fertigstellung.
(2) Höhere Gewalt, Pandemie, Demonstrationen, Naturkatastrophen und Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von LOC liegen, entbinden LOC von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten LOC die Festsetzung einer neuen Leistungsfrist. Zu derartigen Umständen zählen auch nachträglich eingetretene Probleme bei der Materialbeschaffung, allgemeine Betriebsstörungen, Ausfälle der Energieversorgung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transport-mitteln, unvorhergesehene Personalengpässe, Anordnung von Behörden und dergleichen. Diese Umstände kommen auch zum Tragen, wenn sie einen Lieferanten der LOC oder deren Sublieferanten betreffen.
(3) Im Falle einer vereinbarten Änderung des jeweiligen Auftrages ist LOC einseitig berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen und die mit der Änderung verbundenen Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
(4) Ansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LOC beruhen.
(5) LOC behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. LOC ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
(6) Lieferungen und Leistungen von LOC erfolgen mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung gemäß der Incoterms-2020-Klausel FCA Werk LOC/Arbing. Die Erfüllung tritt mit der Übergabe der Ware an den vom Vertragspartner benannten oder von LOC bestimmten Frachtführer an dem vereinbarten Übergabeort Werk LOC/Arbing ein. Mit der Übergabe geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Vertragspartner über. LOC trägt keine Verantwortung für Transportkosten oder Schäden nach diesem Zeitpunkt, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(7) Sofern LOC die Fertigstellung des Gewerks angezeigt hat und eine Übermittlung an den Vertragspartner oder die Inbetriebnahme an Gründen scheitert, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen (z.B. bauseitige Leistungen nicht erbracht) tritt Annahmeverzug ein. Im Falle eines Annahmeverzuges ist LOC nach erfolgloser Nachfristsetzung von14 Tagen) berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und in jedem Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarung zu verlangen. LOC ist weiters berechtigt, die Einlagerung des Kaufgegenstandes auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorzunehmen.
(8) Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich in schriftlicher Form mit LOC zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, erfolgt die Abnahmeprüfung am Herstellungsort oder an einem von LOC zu bestimmenden rt während der normalen Arbeitszeit von LOC.
(9) LOC wird den Vertragspartner rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter daran teilnehmen kann. Erweist sich der Kaufgegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, wird LOC unverzüglich, längstens binnen einer angemessenen Behebungsfrist die festgestellten Mängel beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Kaufgegenstandes herstellen. Der Vertragspartner kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
(10) Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktions-tüchtigkeit des Kaufgegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Vertragspartner oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch LOC nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch LOC zu unterzeichnen. LOC hat dem Vertragspartner in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Vertragspartner auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Vertragspartner die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung.
(11) Unabhängig von einer durchgeführten Abnahmeprüfung bleibt der Vertragspartner verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich gemäß Punkt 5. Abs (2) auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen ab Übergabe, schriftlich an LOC zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu melden.
(12) Falls der Vertragspartner den vereinbarten Liefertermin verschiebt, gelten die folgenden Regelungen:
i. Verschiebung um mehr als 4 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Liefertermin.
LOC behält sich das Recht vor, die Preise an die zum Zeitpunkt des neuen Liefertermins gültige LOC-Preisliste anzupassen.
ii. Verschiebung um weniger als 4 Wochen vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
LOC ist berechtigt, den Auftrag am ursprünglich vereinbarten Auslieferungstag in Rechnung zu stellen. Für jeden zusätzlichen Werktag der durch den Kunden verursachten Verzögerung wird eine Lagerpauschale in Höhe von EUR 120,– pro Werktag fällig. Diese Lagerpauschale umfasst ausschließlich die Kosten für die Einlagerung; weitergehende Schäden oder Aufwendungen bleiben hiervon unberührt.
4. Preise:
(1) Sämtliche angegebenen Preise sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verstehen. Die Frachtkosten werden vom Vertragspartner der LOC getragen, ebenso eine etwaige Verzollung der Ware oder Steuern und Gebühren, die vom jeweiligen Land zusätzlich eingehoben werden. Bei Lieferungen hat die LOC die Berechtigung einen pauschalierten Frachtsatz in Rechnung zu stellen.
(2) Die Lieferung erfolgt unversichert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5. Gewährleistung:
(1) LOC leistet Gewähr ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften ihrer Produkte und Gewerke sowie für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften. Eine Gewährleistung für die Eignung des Gewerks oder Produkts für bestimmte Zwecke des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen. Als zugesicherte Eigenschaften gelten ausschließlich jene, die von LOC ausdrücklich schriftlich gekennzeichnet und gegenüber dem Vertragspartner zugesagt wurden. Produktbeschreibungen, Prospekte, technische Datenblätter oder sonstige allgemeine Angaben von LOC stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
LOC übernimmt keine Haftung für optische Mängel, sofern sie die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigen, und Mängel, die infolge eines Zutuns des Vertragspartners entstehen sowie für Mängel, die auf handelsübliche oder leichte, technisch nicht vermeidbare Abweichungen zurückzuführen sind (z.B. geringfügige Abweichungen in Gewicht, Farbe, Beschichtung, Ausrüstung, normgemäßen Maßtoleranzen und Qualität).
(2) Für Unternehmer gilt die gesetzliche Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Lieferung und Leistung unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Übergabe auf sichtbare Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel schriftlich gegenüber LOC zu rügen. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten und, sofern möglich, durch geeignete Nachweise (z. B. Fotos, Prüfprotokolle) ergänzt werden. Mängelanzeigen, die später als 7 Tage nach Anlieferung oder Abholung bei LOC eingehen, werden nicht anerkannt. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die unverzüglich nach Entdeckung zu rügen sind. Unterlässt der Vertragspartner die fristgerechte Mängelrüge, gilt die Ware oder Leistung als mangelfrei genehmigt. Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche aufgrund dieser Mängel sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Leistungen von LOC 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Übergabe der Ware an den Vertragspartner (FCA Werk LOC Arbing, Abgang vom Werk).
(4) Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.
(5) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Vertragspartner trifft auch die volle Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtzeitigkeit der Mängel-rüge. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
(6) LOC ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Ver-besserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von LOC am Lieferort oder am Sitz von LOC.
(7) Nach Inbetriebnahme eines Produkts oder einer Anlage durch den Vertragspartner gilt diese(s) jedenfalls als abgenommen. Geringfügige Mängel hindern die Inbetriebnahme/Abnahme nicht.
(8) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners entfallen, sobald mit der Be- bzw. Weiterverarbeitung des Kaufgegenstandes begonnen wird.
(9) Die fristgerechte Geltendmachung von Mängeln oder Reklamationen entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag innerhalb der in der Auftragsbestätigung (AB) festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von LOC ausdrücklich anerkannt wurde.
Bei unberechtigter Einbehaltung von Zahlungen ist LOC berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie sämtliche durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten, insbesondere Mahngebühren und Inkassokosten, in Rechnung zu stellen.
6. Schadenersatz:
(1) LOC haftet für Schadenersatz ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von LOC auf Personenschäden beschränkt. LOC haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste und unterbliebene Einsparungen sowie sonstige reine Vermögensschäden. Die Haftung von LOC ist in jedem Fall mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt. Die Haftung der LOC verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung.
(2) Ein etwaiges Verschulden der LOC hat der Vertragspartner zu beweisen.
(3) Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der LOC, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner – zufügen.
(4) Sofern vertraglich eine Pönale zulasten der LOC vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
7. Zahlung – Zahlungsziel – Zahlungsbedingungen:
(1) Die Rechnungen der LOC sind sofort bei Lieferung oder Abholung bzw. mit der Bereitstellung der Ware zum Versand zur Zahlung fällig. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist ein Skontoabzug nicht möglich.
(2) Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen des Vertragspartners wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel Gewährleistung – sind ausgeschlossen.
(3) Ein unberechtigter Skontoabzug oder ein zu hoher Abzug oder eine Überschreitung der Skontofrist sind unzulässig. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, den unrechtmäßig einbehaltenen Betrag unverzüglich nachzufordern.
(4) LOC ist berechtigt, auf den unberechtigt einbehaltenen Betrag Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie sämtliche durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten (insbesondere Mahngebühren und Inkassokosten) zu verrechnen und diese zur Einbringung zu bringen.
8. Zahlungsverzug:
(1) Ab Verzugszeitpunkt ist die LOC bei Zahlungsverzug (jeglicher Art) berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB pro Jahr geltend zu machen und – unbeschadet sonstiger Rechte – Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Tritt LOC berechtigt vom Vertrag zurück, hat der Vertragspartner die gelieferten Gegenstände unverzüglich an die LOC zurückzustellen. LOC ist berechtigt, für Entwertung, Abnützung sowie eigene Transport- und Bearbeitungskosten Schadenersatz zu fordern.
Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts ist LOC berechtigt, eine Mindestpönale in Höhe von 20 % des Auftragswerts als pauschalierten Schadenersatz einzubehalten oder zu fordern. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Werden der LOC Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist LOC berechtigt, alle aushaftenden Restschulden unmittelbar in Zahlungsfälligkeit zu stellen. Die LOC kann in diesem Zusammenhang bestehende, jedoch noch nicht erfüllte Lieferverträge, eine Sicherheitszahlung und/oder Anzahlung verlangen bzw. bei Nichteinbringung dieser von einer Lieferung Abstand nehmen und vom Vertrag zurücktreten.
(3) Es ist der LOC Holz GmbH gestattet, Zahlungseingänge auf offene Mahnspesen, weiters auf aushaftende Zinsen und in der Folge auf aushaftende Kapitalbeträge – bei der ältesten Schuld beginnend – anzurechnen.
9. Eigentumsvorbehalt:
(1) Sämtliche kaufgegenständlichen Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft resultierenden (Zahlungs- und Neben-)Verpflichtungen des Vertragspartners im alleinigen Eigentum von LOC (Vorbehaltseigentum). Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die gelieferten Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LOC zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherungsübereignung zu verwenden, zu vermieten oder anderweitig zu überlassen.
(2) Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug oder verstößt gegen die Verpflichtungen aus dieser Klausel, ist LOC berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag zu werten ist.
(3) Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum von LOC geltend ge-macht werden, hat der Vertragspartner hiervon LOC unverzüglich ohne jeglichen Aufschub mündlich und schriftlich zu verständigen und das Vorbehaltseigentum von LOC auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.
(4) Während der Dauer des Eigentumsvorhaltes ist der Kaufgegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen von LOC auf den Neupreis gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten von LOC zu vinkulieren.
(5) Der Vertragspartner hat die Pflicht, während des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen in Absprache mit LOC unverzüglich durchführen zu lassen.
(6) Für den Fall einer von LOC schriftlich genehmigten Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des Kaufgegenstands an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen AGB zu überbinden.
10. Salvatorische Klausel, Verbrauchergeschäfte:
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die Vertrags-parteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Im Falle des Vorliegens eines Verbrauchergeschäftes, so treten zwingende Best-immungen des KSchG an Stelle der entsprechenden Bestimmungen dieser AGBs. Die übrigen Bestimmungen dieser AGBs bleiben vollinhaltlich aufrecht.
LOC Holz GmbH
Technologiestraße 11, 4341 Arbing, Österreich
Telefon: +43 (0) 7263/88 329
E- Mail: office@loc-holz.at
Firmenbuchnummer: 538736i
Firmenbuchgericht: Landes- als Handelsgericht Wels
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